Im September 2022 geriet ein Angestellter in eine tätliche Auseinandersetzung, bei der er Rissquetschwunden am Kopf sowie ein leichtes Schädel-Hirntrauma erlitt. Zudem wurde er mit Pfefferspray besprüht. Die Suva übernahm zunächst die Behandlungskosten und zahlte ein Taggeld. Im Dezember 2023 stellte sie die Leistungen jedoch ein, weil die weiterhin geklagten Beschwerden organisch nicht nachweisbar seien und kein ausreichender ursächlicher Zusammenhang zum Unfall bestehe.
Das Luzerner Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im Juni 2025. Es stufte die Schlägerei als mittelschweres Unfallereignis ein und prüfte anhand festgelegter Kriterien, ob die anhaltenden Beschwerden dennoch auf den Unfall zurückzuführen seien. Da keines dieser Kriterien in ausgeprägtem Mass erfüllt war, verneinte das Gericht einen solchen Zusammenhang und damit auch eine weitere Leistungspflicht der Unfallversicherung.
Der Mann zog den Fall ans höchste Gericht weiter. Er verlangte unter anderem, dass eine Videoaufnahme des Vorfalls aus den Polizeiakten beigezogen werde, um den genauen Ablauf der Schlägerei zu klären. Die Richter wiesen dieses Argument ab: Das Video hätte er bereits vor dem Kantonsgericht einbringen müssen. Zudem sei für die Beurteilung der Unfallschwere der äussere Geschehensablauf und die dabei wirkenden Kräfte massgebend – nicht einzelne Details wie die genaue Dauer der Bewusstlosigkeit. Der Vergleich mit einem ähnlichen, früher beurteilten Fall zeige, dass die Einstufung als mittelschweres Ereignis korrekt sei.
Da der Mann keine konkreten Rechtsverletzungen aufzeigte, sondern lediglich seine eigene Sichtweise wiederholte, wies das Gericht die Beschwerde ab. Er muss die Verfahrenskosten von 800 Franken selbst tragen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war bereits zuvor abgelehnt worden.