Ein Mann reichte im April 2024 eine Strafklage gegen eine andere Person ein und wollte sich dabei von seinem Bruder vertreten lassen. Dieser handelte unentgeltlich und hatte dem Gericht eine entsprechende Vollmacht vorgelegt. Das Waadtländer Strafgericht erklärte die Eingabe jedoch für unzulässig, weil der Bruder kein zugelassener Anwalt ist. Das Gericht forderte den Kläger auf, das Dokument selbst zu unterzeichnen – was dieser nicht tat.
Der Kläger argumentierte vor dem Bundesgericht, das Waadtländer Anwaltsgesetz verbiete lediglich die berufsmässige Vertretung durch Nichtanwälte, nicht aber eine unentgeltliche Vertretung durch eine Vertrauensperson wie einen Bruder. Er sah darin auch einen Verstoss gegen den Vorrang des Bundesrechts, da das Bundesrecht grundsätzlich erlaube, sich von einer beliebigen vertrauenswürdigen Person vertreten zu lassen.
Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Es stellte fest, dass der Kanton Waadt mit einer Gesetzesänderung, die im Juni 2023 in Kraft trat, bewusst das Monopol der Anwälte auf die Vertretung von Geschädigten in Strafverfahren wiedereingeführt hat – und zwar für jede Art von Vertretung, nicht nur für die berufsmässige. Die Richter stützten sich dabei auf die Gesetzesmaterialien des Waadtländer Parlaments, die klar zeigen, dass der Gesetzgeber die Geschädigten durch eine qualifizierte anwaltliche Vertretung schützen wollte, insbesondere wenn Zivilforderungen auf dem Spiel stehen. Diese kantonale Regelung stehe nicht im Widerspruch zum Bundesrecht, das den Kantonen ausdrücklich erlaubt, entsprechende Einschränkungen vorzusehen.
Auch der Vorwurf, das Gericht habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, liess das Bundesgericht nicht gelten. In seinem Schreiben vom 7. Juni 2024 hatte das Waadtländer Gericht unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Vertretung durch den Bruder unzulässig sei und der Kläger das Rechtsmittel selbst unterzeichnen müsse – andernfalls werde darauf nicht eingetreten. Der Kläger muss die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.