Ein Mann hatte im Herbst 2025 mehrere Beschwerden gegen Verfügungen der Anklagekammer des Kantons St. Gallen eingereicht. Das Bundesgericht trat im Oktober 2025 auf diese Beschwerden nicht ein, weil sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht genügten und als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich eingestuft wurden. Auch formelle Einwände, die eine Behandlung hätten erzwingen können, erkannte das Gericht darin nicht.
Im November 2025 versuchte der Mann, dieses Urteil mit einem neuen Antrag rückgängig zu machen. Er machte geltend, das Bundesgericht habe aktenwidrig festgestellt, dass er in seinen Beschwerden keine formellen Rügen erhoben habe. Er beantragte, das frühere Urteil aufzuheben und die Sache erneut zu behandeln – notfalls von einer anderen Kammer. Zudem beantragte er, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen.
Das Bundesgericht wies dieses Anliegen nun ab. Es hält fest, dass eine solche Überprüfung eines eigenen Urteils nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist. Der Mann habe nicht dargelegt, inwiefern das frühere Urteil einen dieser klar definierten Gründe erfülle. Insbesondere setze er sich nicht mit dem entscheidenden Punkt auseinander, weshalb das Gericht damals auf seine Beschwerden nicht eingetreten war. Auch sein Antrag auf Berichtigung des Urteils scheiterte, weil kein Zusammenhang mit dem eigentlichen Urteilsspruch bestand.
Das Gesuch um Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat lehnte das Gericht ebenfalls ab, da der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss die Gerichtskosten von 1'200 Franken selbst tragen.