Am Abend des 23. November 2025 kam es in einer Familienwohnung in der Zürcher Agglomeration zu einem heftigen Streit. Ein Vater stiess unter Alkoholeinfluss mehrmals mit der Spitze einer Hellebarde gegen die verschlossene Zimmertür seines Sohnes (Jahrgang 2005). Im Zimmer befanden sich der Sohn und seine Freundin, die dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurden. Die Kantonspolizei Zürich ordnete daraufhin gestützt auf das kantonale Gewaltschutzgesetz eine Wegweisung des Vaters aus der Wohnung an – bis zum 8. Dezember 2025. Zudem erhielt er ein Kontaktverbot gegenüber dem Sohn und dessen Freundin sowie ein Rayonverbot rund um die Wohnung und den Arbeitsort des Sohnes.
Der Vater wehrte sich gegen diese Massnahmen und zog den Fall über mehrere Instanzen weiter – zunächst ans Bezirksgericht Bülach, dann ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und schliesslich ans Bundesgericht. Er bestritt den Einsatz der Hellebarde und argumentierte, eine einfache Wegweisung ohne Kontakt- und Rayonverbot hätte genügt. Ausserdem warf er den Gerichten vor, die Beweise einseitig zu seinen Lasten gewürdigt zu haben.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ab. Es hielt fest, dass für Gewaltschutzmassnahmen häusliche Gewalt lediglich glaubhaft gemacht werden muss – ein voller Beweis ist nicht erforderlich. Die Aussagen des Sohnes wurden durch eine Fotodokumentation der Polizei gestützt, und das alkoholisierte, verbal ausfällige Verhalten des Vaters war aktenkundig. Dass der Vater die Schilderungen bestritt, ändert daran nichts. Die Gerichte durften auf dieser Grundlage von einem erheblichen Konfliktpotenzial ausgehen und die Schutzmassnahmen als gerechtfertigt einstufen.
Zusätzlich scheiterte der Vater mit einem Verfahrenseinwand: Er hatte versucht, seine Beschwerde per verschlüsselter E-Mail (IncaMail) zu ergänzen, ohne die gesetzlich vorgeschriebene qualifizierte elektronische Signatur beizufügen. Das Verwaltungsgericht hatte ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Form nicht ausreicht – und dass auch Eingaben auf Papier möglich seien. Der Vater hielt dennoch an der unzulässigen Übermittlungsform fest. Das Bundesgericht sah darin keinen übertriebenen Formalismus der Gerichte. Der Vater muss nun die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen.