Ein Student der Hochschule Luzern im Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnologie bestand die Prüfung im Fach «Mathematik 1B» dreimal nicht und wurde deshalb vom Studium ausgeschlossen. Auch eine weitere Prüfung – «Python Basics» – bewertete die Hochschule als ungenügend. Der Student wehrte sich gegen diese Entscheide und gelangte schliesslich ans Kantonsgericht Luzern. Dort beantragte er, dass ihm die Kosten für das Verfahren und eine Anwältin erlassen werden, weil er sich diese finanziell nicht leisten könne.
Das Kantonsgericht lehnte dieses Gesuch ab. Es berechnete sein monatliches Einkommen anhand von drei Lohnabrechnungen aus dem Sommer 2025 und kam auf einen kleinen monatlichen Überschuss von rund 335 Franken. Damit sei er nicht bedürftig genug, um Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe zu haben. Dabei wusste das Gericht jedoch, dass der Student ab November 2025 eine neue Stelle angetreten hatte – mit einem deutlich tieferen Jahresbruttolohn von 39'000 Franken.
Genau dieser Punkt war entscheidend für das Bundesgericht: Die drei herangezogenen Monate beim früheren Arbeitgeber seien nicht repräsentativ für die langfristige finanzielle Lage des Studenten. Das neue, niedrigere Einkommen hätte zwingend berücksichtigt werden müssen – denn es liegt unter dem vom Kantonsgericht selbst berechneten monatlichen Bedarf von rund 3'438 Franken. Das Kantonsgericht habe damit das verfassungsmässige Recht auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Das Kantonsgericht muss nun die finanzielle Situation des Studenten korrekt und zukunftsgerichtet neu einschätzen – unter Einbezug des neuen, tieferen Einkommens. Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine erhoben.