Eine Immobiliengesellschaft wollte ein Grundstück in der Freiburger Gemeinde Torny kaufen, um darauf ein Gebäude zu errichten. Vor dem Kauf liess sie durch einen beauftragten Geometer bei der Gemeinde abklären, wie das Grundstück eingezont sei. Die Gemeinde stellte im Dezember 2017 eine schriftliche Bescheinigung aus, wonach das fragliche Grundstück vollständig in der Bauzone liege. Gestützt auf diese Auskunft kaufte die Gesellschaft im Februar 2018 einen abgetrennten Teil des Grundstücks.
Wenige Monate später stellte sich heraus, dass die Auskunft der Gemeinde falsch war: Der grösste Teil des Grundstücks lag in der Landwirtschaftszone, nicht in der Bauzone. Ein Baugesuch scheiterte deshalb. Die Gesellschaft erklärte den Kaufvertrag für ungültig und verlangte von der Gemeinde eine Entschädigung von rund 870'000 Franken für Kosten, die ihr durch Architekten, Notare, Makler, Anwälte und den entgangenen Gewinn entstanden waren. Die Gemeinde verweigerte jede Zahlung.
Das Kantonsgericht Freiburg wies die Klage der Gesellschaft ab. Es argumentierte einerseits, die fehlerhafte Auskunft sei an den Geometer gerichtet gewesen, nicht an die Gesellschaft selbst. Andererseits hätte die Firma den Fehler anhand öffentlich zugänglicher Planunterlagen selbst erkennen können. Das Bundesgericht widerspricht dieser Einschätzung in beiden Punkten. Es hält fest, dass der Geometer im Auftrag der Gesellschaft handelte und seine Rechtshandlungen deshalb der Gesellschaft zuzurechnen sind. Zudem hatte der Kanton Freiburg die Gemeinden durch eine Gesetzesrevision ausdrücklich damit beauftragt, die Zonenkonformität bei Grundstücksteilungen zu prüfen und zu bescheinigen – gerade um solche Fehler zu vermeiden.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Gesellschaft auf die falsche Auskunft der Gemeinde vertrauen durfte und deshalb Anspruch auf Entschädigung hat. Da die Richter in Lausanne den genauen Schadensbetrag nicht selbst berechnen können, wird der Fall ans Kantonsgericht zurückgewiesen. Dieses muss nun prüfen, welche der geltend gemachten Kosten tatsächlich auf die fehlerhafte Gemeindeauskunft zurückzuführen sind und entsprechend entschädigt werden müssen. Die Gemeinde Torny muss zudem die Anwaltskosten der Gesellschaft von 8'500 Franken übernehmen.