Eine Firma hatte im Juni 2025 ein Urteil eines internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Genf angefochten. Gleichzeitig beantragte sie, dass das Urteil während des laufenden Verfahrens nicht vollstreckt werden darf. Dieser Antrag wurde im August 2025 abgewiesen.
Kurz zuvor hatte sich die Lage grundlegend verändert: Über die Gegenpartei, eine Aktiengesellschaft in Liquidation, war im Juni 2025 der Konkurs eröffnet worden. Das Bundesgericht setzte das Verfahren daraufhin vorübergehend aus und forderte das zuständige Genfer Konkursamt auf mitzuteilen, ob die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger den Rechtsstreit weiterführen wollen.
Dazu kam es nicht mehr: Im März 2026 erklärte die klagende Firma, sie ziehe ihre Anfechtung zurück. Das Verfahren wurde damit als erledigt abgeschrieben. Das Konkursamt musste keine Erklärung mehr abgeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Firma, die die Klage zurückgezogen hat. Sie muss 15'000 Franken Gerichtskosten bezahlen sowie der Gegenpartei eine Entschädigung von 5'000 Franken für deren Aufwand im Verfahren leisten – insbesondere dafür, dass diese zum Antrag auf Vollstreckungsaufschub Stellung genommen hatte.