Symbolbild
Mann erhält keine Ergänzungsleistungen mehr nach langem Auslandaufenthalt
Ein Mann hielt sich mehr als drei Monate im Ausland auf und verlor deshalb seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Seine Klage scheiterte in Luzern.

Ein Mann bezog Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, also staatliche Unterstützungsleistungen für Personen, deren Rente die Lebenskosten nicht deckt. Die zuständige Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden stellte diese Zahlungen per Ende Februar 2025 ein, weil sich der Mann zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als drei Monaten im Ausland aufhielt. Das Gesetz sieht vor, dass Ergänzungsleistungen wegfallen, wenn jemand ohne wichtigen Grund länger als 90 Tage ausserhalb der Schweiz lebt.

Der Mann machte geltend, er habe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Schweiz aufhalten können – insbesondere während der Wintermonate. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden wies diese Begründung jedoch zurück. Es hielt fest, dass ein gesundheitlicher Grund nur dann als «wichtiger Grund» im Sinne des Gesetzes gilt, wenn die Krankheit die Rückreise in die Schweiz als solche verunmöglicht. Dass jemand den Aufenthalt in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar empfindet, reicht dafür nicht aus.

Der Mann zog den Fall ans höchste Gericht weiter. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Die Begründung: Der Mann habe nicht konkret dargelegt, inwiefern das Obergericht das Gesetz falsch ausgelegt habe. Es genüge nicht, bloss auf die eigenen Gesundheitsprobleme im Winter hinzuweisen, ohne auf die entscheidende Frage einzugehen – nämlich ob die Reise selbst aus medizinischer Sicht unmöglich gewesen wäre.

Sein Gesuch, die Gerichtskosten nicht bezahlen zu müssen, wurde ebenfalls abgelehnt, da die Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss nun Gerichtskosten von 200 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 16. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_226/2026