Symbolbild
Mann erhält nur Dreiviertelsrente der IV statt voller Rente
Ein Mann mit gesundheitlichen Einschränkungen wollte eine höhere IV-Rente durchsetzen. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein, weil sie den formellen Anforderungen nicht genügte.

Ein 1961 geborener Mann war von der IV-Stelle des Kantons Zürich als zu 50 Prozent arbeitsfähig eingestuft worden – allerdings nur für leichte, abwechselnd sitzende und gehende Tätigkeiten mit regelmässigen Pausen und ohne starke Temperaturschwankungen oder hohe Verletzungsgefahr. Grundlage war ein medizinisches Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) in Basel aus dem Jahr 2022, das zwei Fachrichtungen umfasste.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Einschätzung und berechnete auf dieser Basis den Grad der Erwerbsunfähigkeit. Dabei wurde das mögliche Einkommen mit und ohne Behinderung verglichen. Wegen des Alters des Mannes, seiner Erwerbsbiographie, der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und weiterer qualitativer Einschränkungen wurde das erzielbare Einkommen um 20 Prozent reduziert. Das ergab für den Zeitraum von Juli 2019 bis April 2024 – dem Beginn seiner vorgezogenen AHV-Rente – einen Invaliditätsgrad von 60 Prozent und damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV.

Der Mann wehrte sich gegen dieses Urteil und gelangte ans Bundesgericht. In seiner Eingabe schilderte er erneut seinen Gesundheitszustand aus eigener Sicht und betonte, er sei gar nicht arbeitsfähig. Dabei stützte er sich unter anderem auf Aussagen seiner behandelnden Ärzte. Das Bundesgericht hielt ihm jedoch entgegen, dass behandelnde Ärzte einen anderen Auftrag haben als unabhängige Gutachter: Erstere sind auf Therapie ausgerichtet, Letztere auf eine neutrale Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

Da der Mann sich in seiner Eingabe nicht konkret mit den Erwägungen des Zürcher Gerichts auseinandersetzte und keine rechtlichen Fehler aufzeigte, erfüllte seine Eingabe die inhaltlichen Mindestanforderungen nicht. Das Bundesgericht trat deshalb gar nicht erst auf die Beschwerde ein. Gerichtskosten wurden keine erhoben.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 16. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_174/2026