Symbolbild
Mann mit Vorstrafen muss Strafe im Gefängnis absitzen
Ein mehrfach vorbestrafter Mann wollte seine Reststrafe mit einer elektronischen Fussfessel absitzen. Die Richter lehnten dies wegen Rückfallgefahr ab.

Ein Mann aus dem Kanton Genf war zwischen 2017 und 2022 viermal verurteilt worden – dreimal wegen schwerer Verkehrsregelverletzungen und einmal unter anderem wegen versuchter Vergewaltigung. Weil er eine Geldstrafe nur teilweise bezahlt hatte, wurde der ausstehende Betrag in eine Freiheitsstrafe von 75 Tagen umgewandelt. Der Mann beantragte, diese Strafe mit einer elektronischen Fussfessel zu Hause verbüssen zu dürfen, statt ins Gefängnis zu müssen.

Die zuständigen Behörden lehnten das Gesuch ab. Sie verwiesen darauf, dass der Mann bereits früher eine mildere Form des Strafvollzugs – gemeinnützige Arbeit – erhalten hatte, diese aber wegen mangelnder Mitarbeit wieder entzogen worden war. Zudem zeige seine Vorgeschichte mit mehreren einschlägigen Verurteilungen, dass er sich durch Strafen kaum habe beeindrucken lassen. Das Genfer Kantonsgericht bestätigte diese Einschätzung.

Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er argumentierte, seine Vergehen seien grösstenteils Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz und damit nicht besonders schwerwiegend. Ausserdem habe er seit 2022 keine weiteren Straftaten begangen und erfülle die übrigen Voraussetzungen für die Fussfessel – etwa eine feste Wohnung. Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten. Es hielt fest, dass der Mann mit 108 km/h in einer 60er-Zone gefahren sei und damit andere Menschen ernsthaft gefährdet habe. Auch die versuchte Vergewaltigung sei eine schwere Tat, unabhängig davon, dass sie mit einer bedingten Strafe geahndet worden war.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die kantonalen Behörden die Rückfallgefahr zu Recht als zu hoch eingestuft hatten. Dieser Umstand allein genügt, um den Vollzug mit elektronischer Fussfessel zu verweigern. Der Mann muss die verbleibende Strafe deshalb regulär im Gefängnis verbüssen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 1200 Franken trägt er selbst.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 16. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_801/2025