Einem Mann aus dem Kanton Zürich wird vorgeworfen, zweimal mit massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen durch die Stadt geflüchtet zu sein – einmal im Oktober 2022, einmal im Juli 2023 –, um Betäubungsmittel in Sicherheit zu bringen. Bei diesen Fahrten soll er unter anderem Fussgängerstreifen und ein Schulhaus mit weit über doppelter Höchstgeschwindigkeit passiert und andere Fahrzeuge trotz Gegenverkehr überholt haben. Zudem wird ihm erneuter Handel mit Haschisch und Marihuana vorgeworfen. Er sitzt seit September 2025 in Untersuchungshaft.
Der Mann stellte mehrfach Gesuche um Haftentlassung, die jeweils abgewiesen wurden. Er zog die Entscheide bis vor das oberste Gericht der Schweiz weiter und beantragte, statt der Haft seien mildere Massnahmen anzuordnen – etwa eine Kaution, elektronische Überwachung, Meldepflicht bei der Polizei oder die Teilnahme an einem Lernprogramm. Das Gericht vereinigte die drei hängigen Verfahren und wies alle Beschwerden ab.
Die Richter bestätigten, dass die beiden Fluchtfahrten als besonders schwere Delikte zu werten sind: Obwohl niemand verletzt wurde, hing dies laut Vorinstanz nur vom Zufall ab. Das Risiko für neue, vergleichbar gefährliche Fahrten sei untragbar hoch. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass zwischen der letzten Haftentlassung im Dezember 2023 und der erneuten Verhaftung im September 2025 keine Raserfahrten bekannt wurden – denn bei den beiden bekannten Fahrten im Sommer 2025 habe schlicht kein Anlass zur Flucht bestanden. Zudem habe der Mann trotz Führerausweisentzug weiterhin Fahrzeuge gelenkt und sei dem Drogenhandel nachgegangen.
Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen hielt das Gericht für ungeeignet: Der Entzug des Führerausweises habe den Mann jahrelang nicht von weiteren Fahrten abgehalten, und auch familiäre Unterstützung sowie ein früheres Lernprogramm hätten keine nachhaltige Wirkung gezeigt. Festgehalten wurde zudem, dass die Staatsanwaltschaft das Haftverlangerungsverfahren einmal zu spät eingeleitet hatte, was zu einer rund viereinhalbtägigen Haft ohne gültigen Rechtstitel führte. Dieser Fehler wurde förmlich festgestellt, rechtfertigte aber keine Entlassung. Das Sachgericht wird ihn bei seinem späteren Urteil zu berücksichtigen haben.