Ein Mann, der 1967 geboren wurde, verletzte sich im September 2020 bei der Arbeit an der Schulter, als er einen schweren Betonkübel auf einen Wagen hob. Er war zu jener Zeit bei zwei Arbeitgebern angestellt und bezog zusätzlich Arbeitslosentaggelder. Die Suva, die gesetzliche Unfallversicherung, sprach ihm daraufhin Taggelder zu – für beide Arbeitsverhältnisse getrennt.
Dabei unterlief der Suva ein Fehler: Für die Tätigkeit beim ersten Arbeitgeber zahlte sie dem Mann Taggelder von 134 Franken 40 pro Tag, obwohl ihm dort nur 16 Franken 15 zugestanden hätten. Über mehrere Monate hinweg erhielt er so insgesamt 16'751 Franken 65 zu viel. Als die Suva den Fehler bemerkte, forderte sie den Betrag zurück. Der Mann bat daraufhin darum, auf die Rückforderung zu verzichten – er berief sich auf seinen guten Glauben und seine schwierige finanzielle Lage.
Die Suva lehnte den Verzicht ab, weil sie der Ansicht war, der Mann hätte den Fehler bemerken müssen. Das Kantonsgericht Waadt gab dem Mann zunächst recht und schickte den Fall zur weiteren Prüfung an die Suva zurück. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid nun aber auf. Es stellte fest, dass das Kantonsgericht wichtige Tatsachen übersehen hatte: Die ausbezahlten Taggelder lagen weit über dem, was der Mann vor dem Unfall tatsächlich verdient hatte. Beim ersten Arbeitgeber hatte er monatlich meist deutlich weniger als 1'000 Franken verdient, während er danach allein für diese Stelle monatlich über 4'000 Franken erhielt. Zusammen mit den Taggeldern für den zweiten Arbeitgeber und den Arbeitslosengeldern kam er auf rund 7'770 Franken pro Monat – fast doppelt so viel wie sein früheres Gesamteinkommen von rund 4'000 Franken.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass dem Mann bei einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen, dass die ausbezahlten Beträge in keinem Verhältnis zu seinem früheren Lohn standen. Er hätte zumindest bei der Suva oder seinem Arbeitgeber nachfragen müssen. Da er dies unterliess, handelte er grob fahrlässig. Damit entfällt der Anspruch auf einen Verzicht der Rückforderung, und er muss die 16'751 Franken 65 zurückbezahlen.