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Verspäteter Einspruch kostet Ehemann Schutz vor Kontaktverbot
Publiziert am 2025-05-01
Ein Zürcher Ehemann scheitert mit seiner Beschwerde gegen ein Kontaktverbot zu seiner Familie. Seine Einsprache erreichte die Behörden zu spät, nachdem die Verfügung bei der Polizei hinterlegt worden war.

Nach einem Vorfall häuslicher Gewalt ordnete die Kantonspolizei Zürich kurz vor Weihnachten 2024 gegen einen Ehemann eine 14-tägige Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu seiner Frau und den drei gemeinsamen Kindern an. Die Ehefrau beantragte daraufhin beim Bezirksgericht Bülach eine Verlängerung dieser Schutzmassnahmen. Der zuständige Richter verlängerte am 31. Dezember vorläufig das Kontaktverbot zu den Kindern um einen Monat und jenes zur Ehefrau sowie das Rayonverbot um drei Monate, verzichtete jedoch auf eine Verlängerung der Wegweisung.

Der betroffene Ehemann erhob gegen diese Entscheidung Einsprache. Da die Verfügung gemäss Gewaltschutzgesetz bei der Kantonspolizei hinterlegt worden war, galt sie bereits am 31. Dezember als zugestellt – unabhängig davon, wann der Mann tatsächlich Kenntnis davon erhielt. Die Einsprachefrist endete somit am 6. Januar 2025. Der Mann reichte seine Einsprache jedoch erst am 9. Januar ein, weshalb das Bezirksgericht auf seine Eingabe nicht eintrat.

Der Ehemann focht diesen Nichteintretensentscheid beim Verwaltungsgericht an, das seine Beschwerde jedoch abwies. In seiner weiteren Beschwerde ans Bundesgericht kritisierte er hauptsächlich die Beweisgrundlage der ursprünglichen Gewaltvorwürfe und machte ein unfaires Verfahren geltend. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da der Mann sich nicht mit den entscheidenden Fragen der Rechtzeitigkeit seiner Einsprache auseinandersetzte und somit die Begründungsanforderungen nicht erfüllte.

Die Zustellungsfiktion nach dem Zürcher Gewaltschutzgesetz erwies sich somit als entscheidend für den Fall: Obwohl der Mann inhaltliche Einwände gegen die Schutzmassnahmen hatte, konnte er diese aufgrund der versäumten Frist nicht mehr vorbringen. Das Bundesgericht bestätigte mit seinem Urteil vom 10. März 2025 den formellen Entscheid der Vorinstanz, ohne auf die inhaltlichen Aspekte des Falles einzugehen.

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