Im Zentrum des Falls steht ein Streit um eine Immobilie, in dem ein Mann über Jahre hinweg gegen eine Frau vor Genfer Gerichten prozessierte. Nachdem das Bundesgericht seine Rechtsmittel bereits im März 2025 nicht behandelt hatte – weil er die verlangten Kostenvorschüsse nicht rechtzeitig bezahlt hatte –, versuchte er, diesen Entscheid anzufechten. Auch dieser Versuch scheiterte im Juli 2025.
Daraufhin reichte der Mann im September 2025 einen weiteren Antrag ein, mit dem er die Aufhebung mehrerer kantonaler und bundesgerichtlicher Urteile sowie die Rückgabe der Immobilie und eine Entschädigung forderte. Er behauptete unter anderem, das Gericht habe seine Argumente nicht geprüft, wichtige Beweise ignoriert und die Vollmacht des gegnerischen Anwalts nie ordnungsgemäss nachgewiesen. Zudem erhob er schwerwiegende Vorwürfe, darunter die Behauptung, die Urteile stützten den Umsturz der schweizerischen Verfassungsordnung.
Das Bundesgericht wies diesen neuerlichen Antrag ab, ohne die Gegenpartei überhaupt zur Stellungnahme einzuladen. Es hielt fest, dass ein bereits einmal behandelter Antrag auf Wiedererwägung nur dann erneut gestellt werden kann, wenn das Verfahren selbst mit schweren Mängeln behaftet war. Der Mann habe jedoch nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, weshalb dies hier der Fall sein sollte. Seine Ausführungen genügten den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht.
Das Gericht auferlegte dem Mann die Verfahrenskosten von 1000 Franken und warnte ihn ausdrücklich: Sollte er weitere Eingaben gleicher Art einreichen, würden diese ohne Behandlung abgelegt. Damit ist der Rechtsweg in dieser Sache für den Mann definitiv erschöpft.