Symbolbild
Frau muss die Schweiz verlassen – ihr letzter Versuch scheitert
Eine Frau aus dem Kanton Waadt wollte ihren Aufenthaltsstatus retten. Richter wiesen ihren letzten Antrag ab – die Ausweisungsverfügung bleibt bestehen.

Im Juli 2023 entzog der Kanton Waadt einer Frau die Aufenthaltsbewilligung, die ihr als EU/EFTA-Bürgerin zugestanden hatte. Gleichzeitig wurde auch ihrer Tochter die Bewilligung entzogen, und ihrem Sohn wurde eine solche verweigert. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diese Entscheide im März 2025. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Frau im August 2025 ebenfalls ab.

Im März 2026 wandte sich die Frau erneut ans Bundesgericht und beantragte, das Urteil vom August 2025 zu überprüfen und aufzuheben. Sie stützte sich dabei auf zwei gesetzliche Gründe: Erstens behauptete sie, das Gericht habe wichtige Tatsachen aus den Akten übersehen. Zweitens machte sie geltend, nach dem Urteil neue, entscheidende Fakten entdeckt zu haben, die sie zuvor nicht hätte vorbringen können.

Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass die Frau diese Voraussetzungen nicht ausreichend begründet hatte. Sie zeigte weder konkret auf, welche Tatsachen das Gericht übersehen haben soll, noch legte sie dar, welche neuen Erkenntnisse nach dem Urteil aufgetaucht sein sollen. Stattdessen kritisierte sie im Wesentlichen, wie das Gericht die rechtliche Lage beurteilt hatte – etwa in Bezug auf die Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz oder das Wohl ihrer Tochter. Eine solche Kritik an der rechtlichen Würdigung ist jedoch kein zulässiger Grund für eine nachträgliche Überprüfung eines Bundesgerichtsurteils.

Der Antrag der Frau wurde daher als unzulässig abgewiesen. Auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde abgelehnt, da ihr Anliegen von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Frau muss Gerichtskosten von 500 Franken bezahlen. Die Ausweisungsverfügung bleibt damit rechtskräftig.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 16. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2F_6/2026