Eine 2000 geborene Frau leidet seit Geburt an einer schweren Netzhauterkrankung, die sie praktisch blind macht. Sie steht unter umfassender Beistandschaft ihrer Eltern und bezieht seit Jahren eine ausserordentliche IV-Rente sowie eine Hilflosenentschädigung im leichten Grad. Die IV-Stelle des Kantons Waadt hatte diese Einstufung zuletzt im Januar 2022 bestätigt.
Im Juni 2022 beantragten die Eltern eine Neubeurteilung, weil sich die Situation ihrer Tochter verändert hatte: Nach einem gescheiterten Versuch, in einem Internat zu leben, war sie wieder nach Hause zurückgekehrt. Die IV-Stelle liess eine neue Abklärung zu Hause durchführen, kam aber im Juni 2023 zum Schluss, dass sich der Hilfebedarf nicht verändert habe. Die Frau bleibe im Alltag weitgehend selbstständig, brauche aber regelmässige Begleitung. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im Juli 2024.
Die Frau zog den Fall weiter ans höchste Gericht. Dieses stellte fest, dass die Vorinstanzen zwei wichtige Punkte falsch beurteilt hatten. Erstens erkannten die Richter, dass die junge Frau beim Zubettgehen auf ein aufwendiges, täglich wiederholtes Ritual angewiesen ist, das weit über das für ihr Alter Übliche hinausgeht – und damit als Hilfebedarf beim Alltagsakt «Aufstehen und Zubettgehen» zu zählen ist. Zweitens hatten die Behörden den Hilfebedarf beim Fortbewegen und bei sozialen Kontakten fälschlicherweise nur als allgemeine Begleitung verbucht, obwohl er korrekt als Hilfe bei einem eigenständigen Alltagsakt hätte angerechnet werden müssen.
Da die Frau damit regelmässige und erhebliche Hilfe bei zwei Alltagsverrichtungen sowie dauerhafte Begleitung im Alltag benötigt, erfüllt sie die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Das Gericht entschied, dass ihr diese höhere Entschädigung rückwirkend ab dem 1. Juni 2022 zusteht. Die Kosten des Verfahrens trägt die IV-Stelle.