Die Unia Arbeitslosenkasse zahlte einem Mann zwischen November 2019 und Juni 2021 Arbeitslosenentschädigung aus. Später stellte die Kasse fest, dass der Mann in der ersten Hälfte des Jahres 2021 bei einem Unternehmen gearbeitet und dabei ein Einkommen von rund 31'500 Franken erzielt hatte – diesen Verdienst hatte er der Kasse jedoch nur unvollständig gemeldet. Die Kasse forderte deshalb 10'206.50 Franken zurück.
Der Mann bestritt, diesen Lohn tatsächlich erhalten zu haben. Er vermutete, sein früherer Arbeitgeber habe aus persönlicher Feindseligkeit absichtlich zu hohe Löhne bei der Ausgleichskasse gemeldet. Zudem wollte er das Verfahren unterbrechen lassen, bis ein gegen ihn laufendes Strafverfahren im Kanton Luzern abgeschlossen ist. Er erhoffte sich davon neue Beweise zu seinen Gunsten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies seine Klage jedoch ab und lehnte auch den Antrag auf Verfahrensunterbrechung ab.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es stützte sich auf Lohnjournale und die gegenüber der Ausgleichskasse abgerechneten Löhne, die klar belegten, dass der Mann das fragliche Einkommen tatsächlich erhalten hatte. Das Gericht hielt fest, dass die Behauptung, der Arbeitgeber habe absichtlich zu hohe Löhne gemeldet, unwahrscheinlich sei – denn damit hätte der Arbeitgeber selbst höhere Kosten in Kauf genommen. Auch die Lohnbescheinigung, auf die sich der Mann berief, war von ihm selbst und nicht vom Arbeitgeber unterzeichnet worden und hatte daher wenig Beweiskraft.
Den Antrag auf Verfahrensunterbrechung wies das Bundesgericht ebenfalls ab. Der Mann konnte nicht konkret darlegen, welche entlastenden Beweise aus dem Strafverfahren zu erwarten wären. Das Gericht wertete sein Begehren als unzulässige Beweissuche ins Blaue hinein. Die Rückforderung von gut 10'000 Franken bleibt damit bestehen. Da der Mann die Verfahrenskosten von 500 Franken derzeit nicht bezahlen kann, werden diese vorläufig vom Staat übernommen – mit der Auflage, sie zurückzuerstatten, sobald er finanziell dazu in der Lage ist.