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Chemieunternehmen muss VOC-Abgabe von fast 770'000 Franken zahlen
Ein Baselbieter Chemieunternehmen versäumte, Zolldokumente korrekt einzureichen. Damit entfällt die Befreiung von der Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen.

Ein Chemieunternehmen mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft exportierte zwischen November 2020 und Januar 2022 viermal Essigsäure per Bahn nach Deutschland. Für solche Ausfuhren sieht das Umweltschutzrecht eine Befreiung von der Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen (VOC) vor – vorausgesetzt, das Zollverfahren wird korrekt abgeschlossen. Das Unternehmen hatte die nötigen Wareninformationen jeweils elektronisch an das Zollamt übermittelt. Das beauftragte Eisenbahnunternehmen versäumte es jedoch, die gedruckten Ausfuhrlisten am Zollschalter einzuscannen – ein zwingender Schritt im Verfahren.

Ohne dieses Einscannen gilt die Zollanmeldung rechtlich als nicht angenommen. Das Chemieunternehmen wurde zwar von seiner eigenen Software mehrfach darauf hingewiesen, dass die Anmeldungen zu verfallen drohten. Es reagierte jedoch nicht. Nach Ablauf der 30-tägigen Frist wurden die Daten im System des Zollamts automatisch gelöscht. Ein nachträgliches Gesuch um Anerkennung der Zollanmeldungen reichte das Unternehmen erst im Juni 2022 ein – weit ausserhalb der dafür geltenden 60-tägigen Frist.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage des Unternehmens ab, worauf dieses ans Bundesgericht gelangte. Dieses bestätigte: Im grenzüberschreitenden Schienenverkehr ist die Zollanmeldung erst vollständig, wenn der reduzierte Ausfuhrbeleg am Zollschalter eingescannt wurde. Da dies in allen vier Fällen unterblieb, kam keine gültige Zollanmeldung zustande. Das Verhalten des beauftragten Eisenbahnunternehmens muss sich das Chemieunternehmen anrechnen lassen, da es für die korrekte Ausführung seiner Aufträge verantwortlich ist.

Damit hat das Unternehmen keinen Anspruch auf Befreiung von der VOC-Abgabe. Es droht eine Nachzahlung von rund 768'000 Franken. Zusätzlich wurden dem Unternehmen die Gerichtskosten von 12'000 Franken auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 16. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_252/2024