Symbolbild
Telekomfirma muss weiterhin höheren Preis für Glasfasernetz zahlen
Ein Telekommunikationsunternehmen wollte tiefere Preise für den Zugang zum Zürcher Glasfasernetz erzwingen. Die Richter lehnten dies ab.

Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) betreibt ein Glasfasernetz und bietet Telekommunikationsunternehmen zwei verschiedene Produkte an: Beim günstigeren Modell erhalten die Anbieter eine reine Glasfaserleitung zur freien Nutzung, beim teureren Modell liefert das ewz eine fertig aufgebaute Datenübertragungsdienstleistung. Ein Telekommunikationsunternehmen bezieht seit 2014 das erstgenannte Produkt – die reine Glasfaserleitung – für monatlich 22 Franken pro Anschluss. Als das ewz 2016 die Preise für das fertig aufgebaute Produkt senkte, verlangte das Unternehmen, auch die Preise für die reine Glasfaserleitung zu reduzieren – auf 13 Franken monatlich.

Das Unternehmen argumentierte, das fertig aufgebaute Produkt sei technisch aufwendiger und müsse deshalb zwingend teurer sein als die blosse Glasfaserleitung. Da das ewz nun aber für das aufwendigere Produkt im Durchschnitt weniger verlange als für die reine Glasfaserleitung, werde es gegenüber Konkurrenten benachteiligt, die auf das günstigere Produkt zurückgreifen könnten. Ausserdem seien die verlangten Preise nicht marktüblich, wie es der städtische Leistungsauftrag vorschreibe.

Das Zürcher Verwaltungsgericht und nun auch das oberste Gericht wiesen diese Forderung ab. Die Richter hielten fest, dass die reine Glasfaserleitung dem Nutzer erheblich mehr Flexibilität biete – etwa die Möglichkeit, Bandbreiten bis zu 25 Gigabit pro Sekunde anzubieten, was mit dem anderen Produkt nicht möglich sei. Dieser Mehrwert rechtfertige einen höheren Preis. Zudem zeige ein Vergleich mit anderen Anbietern in der Schweiz, dass der Preis von 22 Franken marktüblich sei. Der vom Unternehmen herangezogene Durchschnittspreis des anderen Produkts sei zudem wenig aussagekräftig, weil er sich durch das Hinzufügen oder Weglassen einzelner Bandbreitenprofile leicht verändern lasse.

Das Gericht bestätigte damit, dass das Telekommunikationsunternehmen keinen Anspruch auf eine Preissenkung hat und der bestehende Vertrag unverändert bleibt. Das Unternehmen muss zudem die Gerichtskosten von 5000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 16. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_599/2024