Das Schweizer Architektenregister REG B bescheinigt Fachleuten eine angemessene Ausbildung und Berufserfahrung. Im Juli 2022 beantragte ein Mann die Aufnahme in dieses Register. Die zuständige Prüfungskommission lehnte das Gesuch im April 2023 ab: Weder die eingereichten Unterlagen noch das mündliche Prüfungsgespräch hätten gezeigt, dass er über die notwendigen fachlichen und persönlichen Kenntnisse verfüge.
Der Mann wehrte sich gegen diesen Entscheid. Zunächst bestätigte das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die Ablehnung, danach auch das Bundesverwaltungsgericht. Der Mann rügte dabei sowohl inhaltliche Mängel bei der Beurteilung seiner Kompetenzen als auch Verfahrensfehler: Die mündliche Prüfung habe 20 Minuten zu kurz gedauert, die Prüfungskommission sei mit neun statt sieben Personen besetzt gewesen, und die Prüfung sei grösstenteils auf Französisch abgehalten worden, obwohl er Italienischsprecher sei.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Soweit der Mann die inhaltliche Bewertung seiner beruflichen und persönlichen Fähigkeiten anfocht, ist dieser Weg gesetzlich ausgeschlossen: Entscheide über Prüfungsergebnisse und Fähigkeitsbewertungen können beim Bundesgericht grundsätzlich nicht angefochten werden. Die gerügten Verfahrensfehler hätte der Mann zwar grundsätzlich vorbringen dürfen – doch seine Argumentation genügte den formellen Anforderungen nicht. Er stellte keine konkreten Rechtsverletzungen dar, sondern schilderte lediglich seine eigene Sicht der Ereignisse. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zudem anhand einer Audioaufnahme der Prüfung festgestellt, dass der Sachverhalt anders lag als vom Mann behauptet: Die Prüfung hatte länger gedauert als behauptet, und der überwiegende Teil hatte auf Italienisch stattgefunden.
Das Bundesgericht wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Der Mann muss Gerichtskosten von 500 Franken tragen.