Symbolbild
Waadtländer Firma muss Covid-Hilfe zurückzahlen und scheitert vor Gericht
Eine Waadtländer Firma wollte eine Rückforderung von Covid-Hilfsgeldern anfechten. Sie verpasste die Frist und kam damit auch vor dem höchsten Gericht nicht durch.

Im Mai 2025 forderte der Kanton Waadt von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung rund 16'500 Franken zurück, die ihr während der Covid-19-Pandemie als Härtefallhilfe ausbezahlt worden waren. Die entsprechende Verfügung wurde der Firma per Einschreiben zugestellt, doch das Schreiben wurde nicht abgeholt und mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgeschickt. Danach sandte die Behörde das Dokument nochmals als einfachen Brief.

Die Firma erhob erst Ende August 2025 Einsprache gegen die Rückforderung – deutlich zu spät, wie die Waadtländer Behörde befand. Die Einsprache wurde als verspätet abgewiesen. Die Firma zog den Fall ans Kantonsgericht Waadt weiter, das ihre Beschwerde im Januar 2026 ebenfalls abwies. Auch dieses Urteil wurde per Einschreiben versandt und wiederum nicht abgeholt.

Nach schweizerischem Recht gilt ein Einschreiben, das nicht abgeholt wird, spätestens nach sieben Tagen als zugestellt. Die dreissigtägige Frist, um das Urteil des Kantonsgerichts beim Bundesgericht anzufechten, lief deshalb bereits am 9. März 2026 ab. Die Firma reichte ihre Beschwerde beim Bundesgericht jedoch erst am 16. März 2026 ein – eine Woche zu spät.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Frist klar verpasst worden war und die Firma keine Gründe nannte, weshalb ihr die versäumte Frist hätte wiederhergestellt werden sollen. Sie muss zudem Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Die Rückforderung der Covid-Hilfsgelder in Höhe von rund 16'500 Franken bleibt damit bestehen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 16. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_166/2026