Symbolbild
Mann scheitert mit Einspruch gegen Busse seiner Ehefrau
Ein Mann wollte eine Busse anfechten, die gegen seine Frau ausgestellt worden war. Er hatte dazu kein Recht – und seine Eingabe war zudem zu spät.

Im November 2024 erliess der Genfer Bussenservice eine Strafverfügung gegen eine Frau. Ihr Ehemann behauptete, er sei zum fraglichen Zeitpunkt selbst am Steuer des Fahrzeugs gesessen – die Busse hätte also gegen ihn und nicht gegen seine Frau ausgestellt werden sollen. Gemeinsam mit seiner Frau erhob er per E-Mail Einspruch gegen die Verfügung.

Das Genfer Polizeigericht stellte im Juni 2025 fest, dass der Einspruch der Frau unzulässig war und die ursprüngliche Strafverfügung damit rechtskräftig wurde. Der Ehemann legte dagegen seinerseits Beschwerde ein – doch auch diese wurde von der kantonalen Beschwerdeinstanz abgewiesen. Der Grund: Der Mann war in diesem Verfahren keine Partei. Nur die direkt Beschuldigte, also seine Frau, hätte Rechtsmittel ergreifen können. Ein Ehemann kann seine Frau in einem Strafverfahren nicht einfach vertreten. Zudem war die Beschwerde des Mannes zu spät eingegangen: Er hatte sie von Frankreich aus verschickt, und der Brief traf bei der Schweizer Post erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist ein.

Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er beharrte darauf, der eigentliche Fahrer gewesen zu sein, und kritisierte die Zustellung der Strafverfügung an eine falsche Adresse. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein. Es befand, der Mann habe nicht erklärt, weshalb die kantonale Instanz das Recht verletzt haben soll, als sie ihm die Parteistellung absprach. Auch zur Frage der angeblich verspäteten Zustellung habe er keine rechtlich relevante Begründung geliefert. Ebenso wenig habe er seinen Hilfsantrag – ihm solle eine neue Frist für einen Einspruch gewährt werden – irgendwie begründet.

Da die Eingabe den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht genügte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 16. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_952/2025