Ein in Genf verurteilter Mann wollte über seinen Anwalt Samir Djaziri ein Urteil der Genfer Strafkammer vom 29. Januar 2026 anfechten. Der Anwalt reichte die entsprechende Eingabe am 4. März 2026 beim Bundesgericht ein – allerdings ohne eine Vollmacht, die ihn zur Vertretung seines Mandanten berechtigt hätte.
Das Bundesgericht forderte den Anwalt daraufhin auf, die fehlende Vollmacht bis zum 17. März 2026 nachzureichen. Gleichzeitig wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Eingabe andernfalls nicht berücksichtigt werden könne. Diese Frist war für den Anwalt bindend.
Am 17. März 2026 teilte der Anwalt dem Gericht mit, dass er seinen Mandanten nicht habe erreichen können. Der Mann sei schlicht nicht erreichbar gewesen, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, eine Vollmacht einzuholen. Da die notwendige Vollmacht damit auch innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht vorlag, hatte das Bundesgericht keine andere Möglichkeit, als die Eingabe für unzulässig zu erklären.
Das Gericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Das Urteil der Genfer Strafkammer vom Januar 2026 bleibt damit rechtskräftig bestehen, da es auf dem ordentlichen Weg nicht mehr angefochten werden kann.