Seit 1902 kreuzt die Bahnlinie Wohlen–Dietikon die Bremgartnerstrasse in Dietikon am sogenannten Bahnübergang Honeret. Bis 2019 war dieser Übergang nur mit Ampeln und Andreaskreuzen gesichert. Dann wurde eine Halbschrankenanlage installiert. Die Kosten dafür beliefen sich auf rund 780'000 Franken – und genau darüber entbrannte ein Streit zwischen der Bahngesellschaft und dem Kanton Zürich.
Die Bahngesellschaft verlangte vom Kanton Zürich als Strasseneigentümer, sich an den Sanierungskosten zu beteiligen. Das zuständige Bundesamt für Verkehr lehnte das Gesuch zunächst vollständig ab. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Bahngesellschaft teilweise recht: Der Kanton Zürich müsse rund 247'000 Franken übernehmen, weil er eigens eine Umrüstung auf LED-Signalgeber verlangt hatte. Für den restlichen Betrag verwies das Gericht die Angelegenheit zurück ans Bundesamt für Verkehr, damit dieses prüft, ob der Kanton Zürich aus der Sanierung einen Vorteil gezogen hat und sich deshalb noch stärker an den Kosten beteiligen muss.
Die Bahngesellschaft wollte diesen Zwischenentscheid direkt beim Bundesgericht anfechten und forderte, der Kanton Zürich solle insgesamt rund 600'000 Franken übernehmen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein. Es stellte fest, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen sogenannten Zwischenentscheid handelt – also eine vorläufige Entscheidung, die das Verfahren noch nicht abschliesst. Solche Entscheide können beim Bundesgericht nur unter engen Voraussetzungen angefochten werden, etwa wenn ein aufwendiges und kostspieliges Beweisverfahren droht.
Diese Voraussetzungen sah das Bundesgericht als nicht erfüllt an. Die Bahngesellschaft hatte nicht ausreichend dargelegt, weshalb die noch ausstehende Prüfung durch das Bundesamt für Verkehr besonders zeit- und kostenintensiv sein sollte. Der Streit um die verbleibenden Sanierungskosten muss damit zunächst auf der unteren Ebene weitergeführt werden. Die Bahngesellschaft hat die Gerichtskosten von 8'500 Franken zu tragen.