Der amerikanische Steuerdienst IRS ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) um Amtshilfe: Er wollte Informationen zu Bankkonten bei einer Schweizer Bank erhalten, die einen US-Bezug aufwiesen, aber keinen Nachweis über die Einhaltung der amerikanischen Steuerpflicht erbracht hatten. Die Bank hatte diese Konten in einem Bericht zusammengefasst und diesen – mit geschwärzten Personendaten – bereits 2020 an das US-Justizministerium übermittelt. Nun verlangte der IRS eine ungeschwärzte Version, um die betroffenen Personen identifizieren zu können.
Die ESTV entschied 2024, die Daten weiterzugeben. Dagegen wehrten sich die Inhaberin des betroffenen Bankkontos – eine Gesellschaft – sowie drei wirtschaftlich berechtigte Personen. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihnen recht und hob den Entscheid der ESTV auf. Es begründete dies damit, dass nicht geprüft werden könne, ob die zu übermittelnden Informationen für die Besteuerung der betroffenen Personen tatsächlich relevant seien, da keine konkrete US-steuerpflichtige Person namentlich bekannt sei.
Das Bundesgericht sieht das anders und hebt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf. Es hält fest, dass die Bankkontonummer als individuelles Identifikationsmerkmal ausreicht, um ein zulässiges Amtshilfeersuchen zu begründen. Zudem sei es nicht Aufgabe der Schweizer Behörden, abschliessend zu beurteilen, ob ein Konto tatsächlich einen US-Bezug habe. Sowohl der IRS als auch die Bank selbst hätten bestätigt, dass die fraglichen Konten einen solchen Bezug aufwiesen. Dass die Kontoinhaber keine US-Staatsangehörigen seien, schliesse einen US-Bezug nicht aus – solche Konstrukte würden oft genutzt, um Verbindungen zu US-Personen zu verschleiern.
Die Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigten müssen nun die Gerichtskosten von 10'000 Franken tragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem die Kosten seines eigenen Verfahrens neu zu verteilen.