Eine 1925 geborene Frau zog im März 2023 in ein Altersheim und beantragte Ergänzungsleistungen. Die kantonale Ausgleichskasse des Kantons Tessin sprach ihr einen monatlichen Betrag von 262 Franken zu, rechnete dabei aber einen sogenannten Nutzniessungswert von 12'000 Franken jährlich als Einnahmen an. Dieser Betrag entsprach dem Mietwert einer Liegenschaft, an der die Frau ein lebenslanges Wohnrecht besass, obwohl sie das Haus wegen ihres Heimaufenthalts gar nicht mehr bewohnte. Die Frau verstarb im November 2023.
Ihr Sohn, der sie beerbte, wehrte sich gegen die Berechnung der Ergänzungsleistungen. Er machte geltend, seine Mutter habe ihm monatlich 1'000 Franken bezahlt – als Beitrag an die Hypothekarkosten des Hauses, das er 1994 von ihr geschenkt bekommen hatte. Diese Zahlung sei als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen. Ausserdem sei der angerechnete Mietwert unrealistisch, da das Haus wegen eines Unwetterschadens Ende August 2023 ohnehin nicht hätte vermietet werden können.
Das Tessiner Versicherungsgericht wies die Klage des Sohnes ab. Das Bundesgericht hebt dieses Urteil nun teilweise auf und weist den Fall zur Neubeurteilung zurück. Es stellt fest, dass unklar ist, aus welchem Rechtsgrund die Mutter ihrem Sohn monatlich 1'000 Franken zahlte. Als Nutzniesserin hatte sie gesetzlich ohnehin das Recht, die Liegenschaft zu nutzen – eine zusätzliche Mietzahlung an den Eigentümer wäre daher widersprüchlich. Je nach Qualifikation dieser Zahlung – etwa als Hypothekarkostenbeitrag – könnte sie als anerkannte Ausgabe gelten und die Ergänzungsleistungen erhöhen.
Das Bundesgericht hält zudem fest, dass ab dem Zeitpunkt des definitiven Einzugs ins Pflegeheim möglicherweise nicht mehr der volle Mietwert, sondern nur noch der tatsächliche Verkehrswert des Nutzniessungsrechts als Einnahme anzurechnen wäre. Das Tessiner Versicherungsgericht muss diese Fragen nun neu klären. Die Verfahrenskosten von 500 Franken trägt die Ausgleichskasse.