Symbolbild
Frau muss Unterlagen zur Härtefallprüfung nicht neu einreichen
Eine Frau sollte zu Unrecht rückgeforderte Arbeitslosengelder zurückzahlen. Nun müssen auch verspätet eingereichte Belege berücksichtigt werden.

Eine Frau hatte Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten, die das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen (AWA) nachträglich zurückforderte – insgesamt rund 19'000 Franken. Die Frau beantragte einen Erlass dieser Rückforderung. Ein kantonales Gericht hatte bereits 2024 festgestellt, dass sie dabei in gutem Glauben gehandelt hatte. Das AWA musste deshalb prüfen, ob die Rückzahlung für sie eine grosse Härte darstellen würde.

Dafür verlangte das AWA von der Frau Unterlagen zu ihrer finanziellen Lage. Die Frist dafür wurde einmal verlängert, auf den 22. April 2024. An diesem letzten Tag bat die Frau erneut um zwei Wochen mehr Zeit. Das AWA antwortete darauf nicht – und erliess nur drei Tage später, am 25. April 2024, eine Verfügung, mit der es auf das Erlassgesuch gar nicht erst eintrat. Am 29. April 2024 reichte die Frau die verlangten Unterlagen dann doch noch ein, ohne dass sie eine Antwort auf ihr zweites Fristerstreckungsgesuch erhalten hatte.

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob die Verfügung des AWA auf und verpflichtete es, die nachgereichten Unterlagen bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigen. Das AWA wehrte sich dagegen und zog den Fall ans Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde des AWA ab. Es bestätigte, dass das Nichteintreten auf das Erlassgesuch unverhältnismässig war: Das AWA hätte auf das zweite Fristerstreckungsgesuch reagieren und zumindest eine kurze Nachfrist setzen müssen, bevor es eine Verfügung erliess.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Frau die Unterlagen nur eine Woche nach Fristablauf einreichte und zu diesem Zeitpunkt noch keine Antwort auf ihr Verlängerungsgesuch erhalten hatte. Zudem verfügte das AWA bereits über früher eingereichte Dokumente aus dem Jahr 2022. Da die Unterlagen nun vorliegen, entfällt der Zweck einer Sanktion – nämlich rasch zu einem Entscheid zu kommen. Das AWA muss die Härtefallprüfung nun materiell durchführen und dabei auch die nachgereichten Belege einbeziehen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 16. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_253/2025