Symbolbild
Mann bleibt nach Messerangriff für 42 Monate im Gefängnis
Ein Mann hatte einen Kontrahenten mit einem Brotmesser attackiert und verletzt. Die Richter bestätigen die Freiheitsstrafe von 42 Monaten.

Im Dezember 2020 kam es in einem Haus in Visp zu einem Streit um ein Zimmer. Ein Mann war polizeilich angewiesen worden, sein Zimmer zu räumen. Als ein anderer Mann erschien, um das Zimmer zu beziehen, eskalierte die Situation: Der Eindringling packte den Bewohner an der Kehle, warf dessen Gepäck auf den Flur und verletzte ihn leicht. Daraufhin griff der Bewohner aus dem Rucksack ein Brotmesser mit 26 Zentimeter langer Klinge, drehte sich um und stach auf seinen Kontrahenten ein. Dieser wehrte den Angriff ab, wurde aber am Hals mehrfach verletzt – nicht lebensgefährlich, aber erheblich.

Das Walliser Kantonsgericht verurteilte den Angreifer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Es anerkannte zwar, dass der Mann in einer Notwehrsituation gehandelt hatte – sein Hausrecht war verletzt worden –, doch der Messereinsatz sei weit über das hinausgegangen, was zur Abwehr nötig gewesen wäre. Zum Zeitpunkt des Angriffs habe kein aktives Gerangel mehr stattgefunden, und der Kontrahent sei unbewaffnet gewesen. Mildere Mittel, etwa das Rufen der Polizei, wären möglich gewesen.

Der Verurteilte zog das Urteil weiter und verlangte eine deutlich tiefere Strafe von höchstens 20 Monaten, davon die Hälfte bedingt. Er argumentierte, die Strafminderung wegen überschiessender Notwehr sei mit nur sechs Monaten viel zu gering ausgefallen. Das oberste Gericht wies diese Argumentation ab. Es hielt fest, dass das Kantonsgericht die Reduktion nachvollziehbar begründet habe: Da der Mann in der ruhigeren zweiten Phase des Streits zum Messer gegriffen und den Unbewaffneten ohne Vorwarnung attackiert habe, sei die Überschreitung der Notwehrgrenze erheblich gewesen und rechtfertige nur eine geringe Strafminderung.

Auch weitere Einwände des Mannes – etwa dass er sich in einer bedrängten Lage befunden habe oder durch das aggressive Verhalten seines Kontrahenten provoziert worden sei – liess das Gericht nicht gelten. Diese Punkte hätten bereits in einem früheren Verfahren vorgebracht werden müssen. Die Freiheitsstrafe von 42 Monaten bleibt damit rechtskräftig.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 16. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_836/2025