Eine Aktiengesellschaft hatte beim Zürcher Handelsgericht beantragt festzustellen, dass eine andere Gesellschaft einen sogenannten Organisationsmangel aufweise – also dass deren interne Führungsstruktur nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Das Handelsgericht bejahte diesen Mangel und ernannte einen Sachwalter, der bei der Behebung mitwirken sollte. Nachdem der Sachwalter dem Gericht mitteilte, der Verwaltungsrat der betroffenen Gesellschaft sei neu gewählt worden, reichte er eine Honorarrechnung von knapp 10'000 Franken ein.
Die klagende Aktiengesellschaft verlangte daraufhin Einsicht in die Akten des Sachwalters, um dessen Abrechnung prüfen und nachvollziehen zu können, ob der Organisationsmangel tatsächlich behoben worden war. Das Handelsgericht lehnte dieses Gesuch ab. Kurz darauf genehmigte es das Honorar des Sachwalters und wies ihn an, einen überschüssigen Teil des Kostenvorschusses an die andere Gesellschaft zurückzuüberweisen. Die klagende Aktiengesellschaft zog beide Entscheide ans Bundesgericht weiter.
Die Bundesrichter traten auf die Beschwerde jedoch nicht ein. Beim abgelehnten Akteneinsichtsgesuch handelt es sich um einen sogenannten Zwischenentscheid – also eine Verfügung, die das Verfahren nicht abschliesst. Solche Entscheide können nur in Ausnahmefällen direkt angefochten werden, etwa wenn der betroffenen Partei ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil droht. Die klagende Gesellschaft hatte aber nicht dargelegt, welcher konkrete rechtliche Schaden ihr durch die verweigerte Akteneinsicht entstehen könnte. Auch die Genehmigung des Sachwalter-Honorars schliesst das Verfahren nicht ab und betrifft die klagende Gesellschaft nicht direkt, da sie die Kosten nicht zu tragen hat. Damit fehlt ihr das notwendige Interesse, diesen Entscheid anzufechten.
Die klagende Aktiengesellschaft muss die Gerichtskosten von 2'500 Franken tragen und der Gegenpartei zudem eine Entschädigung von 3'000 Franken bezahlen.