Eine Aktiengesellschaft hatte beim Zürcher Handelsgericht beantragt festzustellen, dass eine andere Gesellschaft an einem sogenannten Organisationsmangel leidet – also etwa keinen ordentlich gewählten Verwaltungsrat hat. Das Handelsgericht bejahte dies und ernannte einen Sachwalter, der bei der Behebung des Mangels mitwirken sollte. Im Oktober 2025 meldete der Sachwalter, der Verwaltungsrat der betroffenen Gesellschaft sei neu gewählt worden, und reichte eine Honorarrechnung von knapp 10'000 Franken ein – verteilt auf mehrere gleichartige Parallelverfahren.
Die klagende Gesellschaft verlangte daraufhin Einsicht in die Akten des Sachwalters, um dessen Abrechnung prüfen und nachvollziehen zu können, ob der Mangel tatsächlich behoben worden war. Das Handelsgericht verweigerte diese Akteneinsicht im November 2025. Einen Monat später genehmigte es die Honorarrechnung des Sachwalters und wies ihn an, den überschüssigen Teil des Kostenvorschusses an die betroffene Gesellschaft zurückzuüberweisen. Gegen beide Entscheide gelangte die klagende Gesellschaft ans Bundesgericht.
Die Bundesrichter traten auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Sie hielten fest, dass es sich bei beiden angefochtenen Entscheiden lediglich um sogenannte Zwischenentscheide handelt – also nicht um abschliessende Urteile in der Sache. Solche Entscheide können beim Bundesgericht nur angefochten werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil droht. Die klagende Gesellschaft hatte dies nicht ausreichend begründet. Zudem war sie durch den Entscheid über die Sachwalterkosten gar nicht direkt belastet, da sie diese nicht zu bezahlen hatte.
Die klagende Gesellschaft muss die Gerichtskosten von 2'500 Franken tragen und der Gegenpartei 3'000 Franken an deren Anwaltskosten erstatten. Das Bundesgericht wies auch den Antrag ab, mehrere gleichartige Parallelverfahren zusammenzulegen, da in jedem Verfahren eine andere Gesellschaft als Gegenpartei beteiligt war.