Das Handelsgericht Zürich hatte in einem Verfahren wegen Organisationsmängeln bei einer Aktiengesellschaft einen Sachwalter eingesetzt. Dieser sollte dabei helfen, die festgestellten Mängel in der Unternehmensführung zu beheben. Nachdem der Sachwalter seine Arbeit abgeschlossen hatte, reichte er eine Honorarrechnung von knapp 10'000 Franken ein – allerdings für mehrere parallele Verfahren zusammen.
Eine andere Aktiengesellschaft, die das Verfahren ursprünglich angestossen hatte, wollte daraufhin Einsicht in die Akten des Sachwalters erhalten. Sie wollte prüfen, ob die Mängel tatsächlich behoben worden waren und ob die Honorarrechnung gerechtfertigt sei. Das Handelsgericht verweigerte diese Akteneinsicht im November 2025 und genehmigte im Dezember 2025 das Honorar des Sachwalters.
Die klagende Firma zog beide Entscheide ans Bundesgericht weiter. Dieses trat jedoch auf die Eingabe gar nicht erst ein. Zur Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs hielt das Gericht fest, dass es sich dabei um einen sogenannten Zwischenentscheid handle, der nur unter bestimmten Voraussetzungen direkt angefochten werden kann. Die Firma habe nicht dargelegt, welchen konkreten rechtlichen Nachteil ihr die verweigerte Akteneinsicht verursache. Solche Zwischenentscheide können grundsätzlich erst zusammen mit dem abschliessenden Urteil angefochten werden.
Auch bezüglich der genehmigten Sachwalterkosten trat das Bundesgericht nicht auf die Klage ein. Die klagende Firma sei durch diesen Entscheid nicht direkt betroffen, da sie die Kosten nicht selbst tragen müsse. Damit fehle ihr das notwendige Interesse, den Entscheid anzufechten. Die Firma muss nun die Gerichtskosten von 5'000 Franken tragen und der Gegenpartei eine Entschädigung von 6'000 Franken bezahlen.