Das Handelsgericht Zürich hatte in einem Verfahren wegen Mängeln in der Organisation einer Aktiengesellschaft einen Sachwalter eingesetzt. Dieser sollte dabei helfen, die festgestellten Mängel zu beheben – konkret fehlte es der betroffenen Gesellschaft an einem ordentlich gewählten Verwaltungsrat. Nachdem der Sachwalter seine Arbeit abgeschlossen hatte, reichte er eine Honorarrechnung von knapp 10'000 Franken ein, die sich auf mehrere parallele Verfahren bezog.
Eine andere Aktiengesellschaft, die das Verfahren ursprünglich angestossen hatte, verlangte daraufhin Einsicht in die Akten des Sachwalters. Sie wollte prüfen, ob die Mängel tatsächlich behoben worden waren und ob die Honorarrechnung gerechtfertigt sei. Das Handelsgericht wies dieses Gesuch ab. Kurz darauf genehmigte es das Honorar des Sachwalters und wies ihn an, einen überschüssigen Teil des Kostenvorschusses zurückzuerstatten.
Die antragstellende Gesellschaft zog beide Entscheide ans Bundesgericht weiter. Dieses trat jedoch auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Zur Frage der Akteneinsicht hielt das Gericht fest, dass es sich um einen sogenannten Zwischenentscheid handle, der nur unter besonderen Voraussetzungen direkt angefochten werden kann. Die Beschwerdeführerin hatte nicht dargelegt, welchen konkreten rechtlichen Nachteil ihr die verweigerte Akteneinsicht verursache. Beim Entscheid über das Sachwalterhonorar fehlte der Gesellschaft das nötige Interesse, da sie selbst nicht zur Zahlung verpflichtet worden war.
Die Beschwerdeführerin muss die Gerichtskosten von 5'000 Franken tragen und die Gegenpartei mit 6'000 Franken entschädigen. Das Bundesgericht betonte, dass Zwischenentscheide grundsätzlich erst zusammen mit dem Endurteil angefochten werden können – eine sofortige Weiterzugsmöglichkeit besteht nur ausnahmsweise.