Eine Aktiengesellschaft hatte beim Handelsgericht Zürich beantragt festzustellen, dass eine andere Firma an einem sogenannten Organisationsmangel leide – also etwa keinen ordentlich gewählten Verwaltungsrat habe. Das Handelsgericht bejahte dies und ernannte einen Sachwalter, der bei der Behebung des Mangels mitwirken sollte. Ende Oktober 2025 wurde der Verwaltungsrat der betroffenen Firma gewählt, womit der Mangel behoben war.
Der Sachwalter reichte daraufhin seine Honorarrechnung über rund 10'000 Franken ein – allerdings für mehrere parallele, gleichartige Verfahren zusammen. Das Handelsgericht gewährte der klagenden Firma eine Frist, um Einwände gegen diese Rechnung zu erheben. Diese verlangte zunächst Einsicht in die Akten des Sachwalters, um die Abrechnung prüfen zu können. Das Handelsgericht lehnte dieses Gesuch ab. Kurz darauf genehmigte es die Honorarrechnung und wies den Sachwalter an, einen allfälligen Überschuss aus dem Kostenvorschuss an die beklagte Firma zurückzuüberweisen.
Die klagende Firma zog beide Entscheide ans Bundesgericht weiter. Sie verlangte, beide Verfügungen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans Handelsgericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht trat jedoch auf die Eingabe gar nicht erst ein. Zur Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs hielt es fest, dass es sich dabei um einen sogenannten Zwischenentscheid handle, der nur unter engen Voraussetzungen direkt angefochten werden könne. Die Firma habe nicht dargelegt, welchen konkreten rechtlichen Nachteil ihr die verweigerte Akteneinsicht verursache, der sich später nicht mehr beheben liesse.
Auch gegen die Genehmigung der Sachwalterrechnung konnte die klagende Firma nicht vorgehen: Da sie selbst nicht zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet wurde, fehle ihr das nötige Interesse, diesen Entscheid anzufechten. Die Firma muss nun die Gerichtskosten von 5'000 Franken tragen und der Gegenpartei 6'000 Franken an Verfahrenskosten erstatten.