Das Handelsgericht Zürich hatte festgestellt, dass eine Aktiengesellschaft einen sogenannten Organisationsmangel aufwies – das heisst, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Organe wie etwa der Verwaltungsrat nicht ordnungsgemäss besetzt waren. Um diesen Mangel zu beheben, ernannte das Handelsgericht einen Sachwalter, einen Rechtsanwalt, der bei der Wiederherstellung der ordnungsgemässen Struktur mitwirken sollte. Ende Oktober 2025 wurde der Verwaltungsrat der betroffenen Gesellschaft neu gewählt, womit der Mangel als behoben galt.
Der Sachwalter reichte anschliessend eine Honorarrechnung von rund 10'000 Franken ein – allerdings für mehrere parallele Verfahren gleichzeitig. Das Handelsgericht genehmigte diese Rechnung und wies den Sachwalter an, einen allfälligen Überschuss aus dem hinterlegten Kostenvorschuss an die betroffene Gesellschaft zurückzuüberweisen. Zuvor hatte das Gericht auch ein Gesuch der klagenden Firma auf Einsicht in die Akten des Sachwalters abgelehnt. Die Firma wollte damit prüfen, ob der Organisationsmangel tatsächlich korrekt behoben worden war und ob die Abrechnung des Sachwalters gerechtfertigt sei.
Die klagende Firma zog beide Entscheide ans Bundesgericht weiter. Dieses trat jedoch auf die Eingabe gar nicht erst ein. Zur Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs hielt das Gericht fest, dass es sich dabei um einen sogenannten Zwischenentscheid handle – also einen Entscheid, der das Verfahren nicht abschliesst. Solche Entscheide können nur unter engen Voraussetzungen angefochten werden, etwa wenn der betroffenen Partei ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil droht. Die klagende Firma legte jedoch nicht dar, worin ein solcher Nachteil bestehen sollte.
Auch bezüglich der genehmigten Sachwalterrechnung trat das Bundesgericht nicht auf die Klage ein. Es stellte fest, dass die klagende Firma gar nicht verpflichtet worden war, diese Kosten zu tragen – weshalb ihr das nötige Interesse an einer Anfechtung fehle. Die Firma muss nun die Gerichtskosten von 7'000 Franken tragen und der Gegenpartei 8'000 Franken Entschädigung zahlen.