Ein Schüler (Jahrgang 2012) besuchte im Schuljahr 2024/2025 die sechste Primarklasse in einer Zürcher Gemeinde. Sein Notendurchschnitt im Wintersemester lag bei 4.5. Die Schulbehörde stufte ihn für die Sekundarstufe in die Abteilung B ein – die mittlere von zwei Leistungsgruppen. In den Fächern Mathematik und Französisch wurde er zudem im tieferen Anforderungsniveau eingeteilt. Der Vater des Schülers wehrte sich gegen diesen Entscheid und zog ihn durch alle kantonalen Instanzen bis vor das höchste Gericht.
Der Vater machte geltend, die Einstufung berücksichtige die individuellen Fähigkeiten seines Sohnes nicht ausreichend und verletze verschiedene Grundrechte. Er argumentierte unter anderem, der Schüler sei im Zuteilungsverfahren nicht genügend einbezogen worden, sein Ziel eines späteren Gymnasiumsbesuchs sei ignoriert worden, und die Einstufung benachteilige ihn als ausländischen Staatsangehörigen. Zudem berief er sich auf die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, wonach das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen sei.
Die Richter wiesen diese Argumente allesamt zurück. Sie hielten fest, dass der Schüler an mehreren Standortgesprächen teilgenommen hatte und auch eine Selbsteinschätzung abgeben konnte, die in den Entscheid einfloss. Das Verfahren habe den Anforderungen der Kinderrechtskonvention entsprochen. Die Schulbehörde habe neben den Noten auch das Arbeits- und Lernverhalten sowie die persönliche Entwicklung berücksichtigt – und sei zum nachvollziehbaren Schluss gekommen, dass eine Einstufung in die Abteilung A den Schüler überfordern würde. Eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sei nicht erkennbar, da die angewandten Kriterien für alle Schülerinnen und Schüler gleichermassen gelten.
Das Gericht betonte zudem, dass aus dem Verfassungsrecht kein Anspruch auf eine bestimmte Schuleinstufung abgeleitet werden kann, solange das vorhandene Schulangebot den Bedürfnissen des Kindes grundsätzlich gerecht wird. Da nach Zürcher Schulrecht zudem ein späterer Wechsel in die Abteilung A möglich bleibt, wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten von 1000 Franken wurden dem Vater auferlegt.