Ein Mann hatte sich beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Freiburg auf eine Stelle als Jurist beworben. Als seine Bewerbung abgelehnt wurde, verlangte er gestützt auf das kantonale Informationsgesetz Auskunft über den ausgewählten Kandidaten – etwa über dessen Anwaltspatent, Sprachkenntnisse, Publikationen und Berufserfahrung im Strassenverkehrsrecht. Das Amt lehnte die Anfrage ab: Die gewünschten Angaben beträfen eine Privatperson, die ihrer Weitergabe nicht zugestimmt habe.
Der Mann akzeptierte dies nicht und beschwerte sich beim kantonalen Sicherheits-, Justiz- und Sportdepartement. Er argumentierte, das Amt habe seine Anfrage gar nicht selbst beantwortet, sondern unzulässigerweise an einen externen Anwalt delegiert. Das Departement wies die Beschwerde ab, das Freiburger Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. Daraufhin gelangte der Mann ans höchste Gericht.
Die Richter hielten fest, dass ein Amt durchaus einen Anwalt beiziehen darf, um eine schriftliche Stellungnahme vorzubereiten oder zu verfassen – solange die eigentliche Entscheidung beim Amt verbleibt. Im vorliegenden Fall habe der Anwalt lediglich die Haltung des Amtes übermittelt und eine entsprechende Vollmacht vorgelegt. Selbst wenn man darin eine unzulässige Delegation gesehen hätte, wäre dies kein so schwerwiegender Fehler, dass die Antwort des Amtes als ungültig gelten müsste. Der Mann habe dadurch keinen Nachteil erlitten.
Die Richter wiesen die Beschwerde ab und auferlegten dem Mann Gerichtskosten von 1000 Franken. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Gleichzeitig hielten die Richter fest, dass der Mann nun die Möglichkeit hat, innerhalb von 30 Tagen beim kantonalen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten ein Vermittlungsgesuch einzureichen, falls er das Verfahren weiterführen möchte.