Ein Streit zwischen einer Mieterin (einer GmbH) und ihrer Vermieterin beschäftigt seit 2020 das Genfer Mietgericht. Die Mieterin wirft der Vermieterin verschiedene Vertragsverletzungen vor und fordert über 225'000 Franken. Im Verlauf des Verfahrens kam es zu mehreren Wechseln in der Zusammensetzung des Gerichts, was die Mieterin zum Anlass nahm, die Befangenheit mehrerer Richterinnen und Richter geltend zu machen.
Im November 2023 stellte die Mieterin einen Antrag auf Ausstand – also die formelle Ablehnung – gegen vier Mitglieder des Mietgerichts. Sie beanstandete unter anderem, dass an einer Verhandlung ein Laienrichter kurzfristig ersetzt worden war, ohne dass die Parteien vorab informiert worden seien. Ausserdem warf sie der Vorsitzenden Richterin vor, zu viele Entscheide alleine gefällt zu haben, ohne die Laienrichter einzubeziehen. Zudem rügte die Mieterin, dass eine Richterin, die früher das Hauptverfahren geleitet hatte, nun über den Ausstandsantrag mitentschied – was unzulässig sei.
Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch die Genfer Cour de justice wiesen diese Anträge ab. Die Vorinstanz hielt fest, dass das Hauptverfahren und das Ausstandsverfahren zwei verschiedene Rechtssachen seien und die frühere Verfahrensleitung einer Richterin sie nicht automatisch von der Mitwirkung im Ausstandsverfahren ausschliesse. Fehler bei Verfahrensentscheiden begründeten zudem keine Befangenheit – solche Rügen müssten in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, nicht im Rahmen eines Ausstandsverfahrens.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die Mieterin keine überzeugenden Argumente vorgebracht hatte, die eine Verletzung der massgeblichen Verfahrensregeln belegen würden. Insbesondere sei die Beteiligung der früheren Verfahrensleiterin am Ausstandsverfahren nicht zu beanstanden, da es sich um zwei unterschiedliche Rechtssachen handle. Die Mieterin muss die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen.