Ein ehemaliger Bankverwalter hatte zwischen 2007 und 2015 Gelder von Kundinnen und Kunden veruntreut. Unter den Geschädigten befand sich eine Gesellschaft, die einen Schaden von rund 1,9 Millionen US-Dollar geltend machte. Der Verwalter wurde 2018 vom Genfer Strafgericht wegen gewerbsmässigen Betrugs und ungetreuer Geschäftsführung zu fünf Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Er starb im Juli 2020, woraufhin über seinen Nachlass das Konkursverfahren eröffnet wurde.
Die geschädigte Gesellschaft meldete im Konkursverfahren eine Forderung von rund 2,54 Millionen Franken an, die zunächst in die Konkursliste aufgenommen wurde. Die Bank, bei der der Verwalter tätig gewesen war, bestritt diese Forderung und verlangte deren Streichung aus der Liste. Sie argumentierte, die Gesellschaft habe ihre Forderung nicht ausreichend belegt. Das Bezirksgericht gab der Bank recht: Die Gesellschaft habe weder ein Urteil vorgelegt, das sie zur Zahlung von Schadenersatz berechtigt, noch habe sie angeboten, den genauen Schaden durch ein Gutachten zu beweisen.
Die Gesellschaft zog den Entscheid weiter, scheiterte jedoch auch vor dem Waadtländer Kantonsgericht. Dieses hielt fest, dass die Strafurteile die zivilrechtlichen Ansprüche der Gesellschaft nicht abschliessend geregelt hatten – die Gerichte hatten sie ausdrücklich auf den Zivilweg verwiesen, um den genauen Schaden festzustellen. Eine entsprechende Zivilklage gegen die Bank ist zwar hängig, aber noch nicht entschieden.
Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die Gesellschaft nie ein Urteil erwirkt hatte, das sie zu Schadenersatz berechtigt. Zudem habe sie keinen anderen Beweis für die Höhe ihres Schadens angeboten. Da die genaue Schadenshöhe aus den Strafurteilen nicht hervorgeht und ein Zivilurteil noch aussteht, darf die Forderung nicht in die Konkursliste aufgenommen werden. Die Gesellschaft muss die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen.