Eine Frau wandte sich Ende November 2025 mit einer Aufsichtsanzeige gegen das Zivilgericht Basel-Stadt. Darin forderte sie unter anderem einen Stopp von Mahnungen und Betreibungen, kritisierte das Verhalten von Mitarbeitern des Zivilgerichts bei einer Zwangsräumung und brachte Einwände zu verschiedenen laufenden Verfahren vor – darunter sozialversicherungs-, migrations- und steuerrechtliche Angelegenheiten.
Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies die Anzeige im Januar 2026 grösstenteils ab. Es stellte fest, dass für Beschwerden gegen Mitarbeiter des Betreibungsamts eine andere Behörde zuständig sei. Die im Zusammenhang mit der Zwangsräumung geltend gemachten Schadenersatzforderungen seien bereits in einem separaten Verfahren behandelt worden, gegen das die Frau ihrerseits Rechtsmittel ergriffen habe. Ein pflichtwidriges Verhalten von Mitarbeitern des Zivilgerichts liess sich laut Appellationsgericht nicht feststellen.
Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht und ergänzte ihre Eingabe in den folgenden Tagen mehrfach. Ihre Eingaben waren jedoch teilweise schwer verständlich und setzten sich nicht konkret mit den Erwägungen des Appellationsgerichts auseinander. Im Wesentlichen thematisierte sie angeblich bei der Zwangsräumung verschwundene Beweismittel und Unterlagen und versuchte offenbar, das bereits abgeschlossene Haftpflichtverfahren rund um die Zwangsräumung erneut aufzurollen.
Da die Beschwerde keine ausreichende Begründung enthielt, trat der zuständige Richter darauf nicht ein. Die Frau muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.