Im Zentrum des Falls steht ein Erbstreit um den Nachlass einer verstorbenen Person. Ein Kläger hatte beim Bezirksgericht Winterthur verlangt, bestimmte Anordnungen in einem Testament für ungültig zu erklären und festzustellen, dass der Beklagte wegen Erbunwürdigkeit von der Erbschaft ausgeschlossen sei. Das Bezirksgericht hiess die Klage im Wesentlichen gut und auferlegte dem Beklagten die Verfahrenskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte beim Obergericht des Kantons Zürich sowohl Beschwerde als auch Berufung. Das Obergericht trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein, weil sie zu spät eingereicht worden war, und wies die Berufung wegen ungenügender Begründung ab. Auch ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Fristen blieb erfolglos. Der Mann wandte sich daraufhin ans Bundesgericht.
Dort machte er geltend, er sei seit einem Herzinfarkt Ende September 2025 krankgeschrieben und habe mehrere Klinikaufenthalte hinter sich. Er sei deshalb nicht in der Lage gewesen, seine Post zu empfangen oder seine Interessen zu vertreten, und bat um einen Aufschub des Verfahrens bis Ende 2026. Das Bundesgericht wies dieses Gesuch ab. Es hielt fest, dass der Herzinfarkt ihn offensichtlich nicht vollständig handlungsunfähig gemacht hatte – so hatte er wenige Tage nach dem Herzinfarkt noch Rechtsmittel ans Obergericht eingereicht. Zudem habe er nicht erklärt, weshalb er keine Zustelladresse oder eine Vertretung bezeichnet habe.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Mann lediglich pauschal behauptet hatte, der obergerichtliche Entscheid sei fehlerhaft und unzureichend begründet – ohne dies konkret darzulegen. Eine solche Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Ausnahmsweise wurden dem Mann keine Gerichtskosten auferlegt.