Ein Mann aus dem Kanton Bern hatte bei der Steuerverwaltung beantragt, dass ihm seine Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuern für die Jahre 2023 und 2024 erlassen werden. Als sein Gesuch abgelehnt wurde, wollte er dagegen vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern vorgehen. Doch er reichte seine Beschwerde zu spät ein – die gesetzliche Frist war bereits abgelaufen.
Das Verwaltungsgericht trat deshalb im Februar 2026 gar nicht erst auf seine Beschwerden ein und auferlegte ihm Verfahrenskosten von 500 Franken. Der Mann argumentierte, er habe die Frist irrtümlich falsch berechnet, und verlangte, dass ihm die verpasste Frist wiederhergestellt werde. Zudem beanstandete er die Verfahrenskosten: Das Gericht habe keinen Kostenvorschuss von ihm verlangt, was ihn dazu gebracht hätte, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen. Er sei finanziell nicht in der Lage, einen Anwalt zu bezahlen oder Gerichtskosten zu tragen.
Mit diesen Argumenten gelangte er ans Bundesgericht. Dieses stellte jedoch fest, dass der Mann seine Beschwerde nicht ausreichend begründet hatte. Er setzte sich nicht konkret mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander und berief sich auch nicht auf spezifische Verfassungsrechte, die verletzt worden wären. Zudem verwies er für seine Begründung lediglich auf beigelegte Dokumente – das reicht nach den gesetzlichen Anforderungen nicht aus. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Immerhin verzichtete es auf die Erhebung von Gerichtskosten, sodass dem Mann für das Verfahren vor Bundesgericht keine weiteren Kosten entstehen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für dieses Verfahren wurde damit hinfällig.