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Mann aus Kanada scheitert mit zu spät eingereichter Klage
Ein Mann reichte seine Beschwerde beim Bundesgericht zu spät ein. Die Richter traten deshalb nicht auf sein Anliegen ein.

Ein Mann wollte sich gegen eine Geldforderung einer Aktiengesellschaft wehren und beantragte dafür beim Bezirksgericht Frauenfeld finanzielle Unterstützung für seine Anwaltskosten – die sogenannte unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht lehnte diesen Antrag im November 2025 ab. Der Mann legte dagegen beim Thurgauer Obergericht Beschwerde ein, doch auch dort hatte er keinen Erfolg: Das Obergericht trat auf seine Eingabe nicht ein, weil er die Beschwerdefrist versäumt hatte.

Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Seine Eingabe datierte vom 8. März 2026 und wurde von der Schweizer Botschaft in Ottawa, Kanada, weitergeleitet – sie traf am 25. März 2026 in Lausanne ein. Das Problem: Die gesetzliche Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht war bereits am 18. März 2026 abgelaufen. Denn der angefochtene Entscheid des Obergerichts war dem Mann gemäss Sendungsverfolgung der Post am 16. Februar 2026 zugestellt worden, womit die 30-tägige Frist zu laufen begann.

Da die Beschwerde verspätet einging, konnte das Bundesgericht sie nicht behandeln. Hinzu kam, dass die Eingabe auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte: Eine Beschwerde muss klar und begründet darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt. Das war in diesem Fall offensichtlich nicht der Fall. Der Antrag des Mannes auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde hinfällig, da keine weiteren Verfahrensschritte mehr möglich waren.

Das Bundesgericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Der Mann erhält jedoch keine finanzielle Unterstützung für das Verfahren, da sein Gesuch damit ebenfalls gegenstandslos wurde.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 15. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_141/2026