Eine Aktiengesellschaft hatte gegen die Einwohnergemeinde Strengelbach im Kanton Aargau einen Rechtsstreit über einen Werkvertrag – also einen Vertrag über die Ausführung eines Bauwerks oder einer anderen Leistung – geführt. Das Aargauer Obergericht hatte im Januar 2026 einen Entscheid gefällt, mit dem die Firma offenbar nicht einverstanden war.
Die Firma reichte daraufhin Ende Februar 2026 beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ein. Knapp einen Monat später, am 23. März 2026, zog sie die Beschwerde jedoch wieder zurück, ohne dass das Bundesgericht inhaltlich über den Fall entschieden hatte.
Da die Firma das Verfahren selbst beendet hat, wird der Fall als erledigt abgeschrieben. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 500 Franken gehen zulasten der Firma. Die Gemeinde Strengelbach erhält keine Entschädigung, da ihr durch das kurze Verfahren vor Bundesgericht kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.