Eine junge Frau, geboren 2005, arbeitete vom 16. bis 31. August 2023 zu 20 Prozent als Eiscremeverkäuferin. In dieser Zeit leistete sie insgesamt 19,5 Arbeitsstunden. Wenige Wochen nach Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses, am 16. September 2023, erlitt sie während eines Ferienaufenthalts in Bolivien einen schweren Autounfall. Als Folge davon erlitt sie ein Polytrauma und ist seither teilweise querschnittgelähmt.
Die zuständige Unfallversicherung, die Mobiliar, verweigerte jegliche Leistungen. Ihr Argument: Wer weniger als acht Stunden pro Woche arbeitet, ist nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert. Die Versicherung berechnete die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der jungen Frau auf 6,5 Stunden – zu wenig für eine Deckung. Die Frau wehrte sich dagegen und argumentierte, die Berechnung müsse anders erfolgen, etwa indem die geleisteten Stunden durch zwei statt durch drei Wochen geteilt würden.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und nun auch das höchste Gericht der Schweiz wiesen diese Argumentation ab. Massgebend ist eine Branchenempfehlung, die vorschreibt, wie die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bei unregelmässig Teilzeitbeschäftigten berechnet wird. Danach zählen alle Kalenderwochen, in denen mindestens eine Stunde gearbeitet wurde – im Fall der jungen Frau waren das drei Wochen. Die 19,5 geleisteten Stunden durch drei Wochen geteilt ergibt 6,5 Stunden pro Woche, also weniger als die erforderlichen acht Stunden. Auch der vertraglich vereinbarte Beschäftigungsgrad von 20 Prozent ändert daran nichts, da für die Berechnung allein die tatsächlich geleisteten Stunden zählen.
Das Gericht hielt fest, dass die angewandte Berechnungsmethode rechtmässig ist und keine Gründe bestehen, davon abzuweichen. Die junge Frau muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen und erhält keine Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung für ihren schweren Unfall in Bolivien.