Symbolbild
Frau muss Sperrfrist bei Arbeitslosenentschädigung akzeptieren
Eine Frau erschien nach ihrer Krankschreibung nicht mehr zur Arbeit und verlor so ihre Stelle. Sie muss deshalb 42 Tage auf Arbeitslosenentschädigung warten.

Eine 1970 geborene Frau war in einem Praktikumsverhältnis beschäftigt. Nach Ablauf ihrer Krankschreibung Ende Oktober 2021 kehrte sie trotz Aufforderung der Arbeitgeberin nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurück. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Als die Frau im Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung beantragte, verhängte die Unia Arbeitslosenkasse eine Sperrfrist von 42 Tagen – mit der Begründung, sie habe die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet.

Die Frau wehrte sich dagegen und machte geltend, sie habe die Arbeit nicht ohne triftigen Grund verweigert. Parallel dazu führte sie ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bülach gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin. Sie argumentierte, das Ergebnis dieses Verfahrens müsse abgewartet werden, bevor über die Sperrfrist entschieden werde. Die Arbeitslosenkasse hatte das Verfahren zunächst tatsächlich sistiert – also vorübergehend ausgesetzt –, bis ein erstinstanzliches Urteil des Arbeitsgerichts vorlag. Danach wies sie die Einsprache der Frau vollumfänglich ab.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde der Frau teilweise gut: Es korrigierte lediglich den Beginn der Sperrfrist um einen Tag, bestätigte aber die 42-tägige Sperre grundsätzlich. Dagegen zog die Frau ans höchste Gericht. Dieses stellte fest, dass die Frau der Arbeitslosenkasse nur einzelne Seiten des arbeitsgerichtlichen Urteils vorgelegt hatte und sich weigerte, das vollständige Urteil offenzulegen. Damit blieb unklar, ob die Rechtmässigkeit der Vertragsauflösung überhaupt Gegenstand des arbeitsrechtlichen Verfahrens war. Die Frau konnte daraus folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Das Gericht bestätigte: Wer nach dem Ende einer Krankschreibung ohne nachvollziehbaren Grund nicht zur Arbeit erscheint, muss damit rechnen, das Arbeitsverhältnis zu gefährden. Die Sperrfrist von 42 Tagen ist damit rechtens. Die Frau muss zudem die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 15. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_362/2025