Symbolbild
Mutter erhält Kinderrente des invaliden Vaters ausbezahlt
Ein invalid gewordener Vater wollte die Kinderrente selbst erhalten. Die Richter entschieden, dass das Geld der Mutter zusteht, bei der das Kind lebt.

Ein Mann aus dem Kanton Genf, Jahrgang 1974, ist seit 2022 vollständig invalid und erhält rückwirkend eine IV-Rente. Weil er einen Sohn hat, der 2011 geboren wurde, besteht zusätzlich Anspruch auf eine sogenannte Kinderrente. Die Eltern leben seit Januar 2020 getrennt. Das Kind war zeitweise in einem Heim untergebracht, lebt aber seit August 2023 bei der Mutter. Der Vater wollte die Kinderrente – inklusive der rückwirkend ausbezahlten Beträge von über 20'000 Franken – selbst erhalten und bot an, davon den Unterhaltsbeitrag an die Mutter weiterzuleiten.

Die Genfer Sozialversicherungsbehörde entschied jedoch, die Kinderrente an die Mutter auszuzahlen. Der Vater zog dagegen vor Gericht – ohne Erfolg. Das kantonale Gericht bestätigte die Entscheidung, worauf der Mann das Bundesgericht anrief.

Die Bundesrichter wiesen die Beschwerde ab. Sie stellten fest, dass die Mutter seit August 2023 mit dem Sohn zusammenlebt und die gemeinsame elterliche Sorge innehat. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, um die Kinderrente an sie auszuzahlen. Für die Zeit des Heimaufenthalts des Kindes (Juli 2022 bis August 2023) gilt dasselbe: Die Mutter hatte nachweislich sämtliche Kosten für Unterbringung, Verpflegung, Schule, Sport und Krankenversicherung des Kindes getragen. Der Vater hingegen bezog Sozialhilfe und war von den Heimkosten befreit; er konnte keine eigenen finanziellen Beiträge für den Sohn belegen. Auch sein Besuchsrecht war in dieser Zeit stark eingeschränkt.

Das Argument des Vaters, er habe den Unterhaltsbeitrag von monatlich 115 Franken stets bezahlt – wenn auch vorgestreckt durch die Sozialhilfebehörde –, liess das Gericht nicht gelten. Dieser Betrag war bereits über den rückwirkenden Teil der Kinderrente an die Sozialhilfebehörde zurückerstattet worden. Eine zusätzliche Auszahlung an den Vater würde einer doppelten Vergütung gleichkommen. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 1'600 Franken tragen und der Mutter eine Entschädigung von 3'000 Franken zahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 15. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_279/2025