Eine spanische Mutter und ein französischer Vater haben einen gemeinsamen Sohn, der 2021 geboren wurde. Die beiden waren nie verheiratet und trennten sich kurz nach der Geburt. Der Vater wurde von einem Genfer Gericht verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge für den Sohn zu zahlen – gestaffelt nach Alter des Kindes: 850 Franken bis zum zehnten Lebensjahr, 1050 Franken bis zum fünfzehnten und 1250 Franken bis zur Volljährigkeit.
Die Mutter, die das Kind vertritt, wollte höhere Beiträge durchsetzen. Sie verlangte unter anderem, dass die Kosten für eine Kinderhüterin – rund 1226 Franken pro Monat – bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden. Diese Kosten seien nötig, damit sie eine Uhrmacherausbildung absolvieren und sich beruflich neu orientieren könne. Zudem beanstandete sie, dass die vorgesehenen Erhöhungen mit zehn und fünfzehn Jahren die tatsächlichen Bedürfnisse des Kindes nicht abdeckten, insbesondere die Kosten für Mittagstisch und Nachmittagsbetreuung in der Schule.
Das Genfer Kantonsgericht wies die Forderungen ab. Es befand, dass die Betreuung des Kindes drei Tage pro Woche in der Krippe und ein Tag beim Vater ausreichend sei, damit die Mutter einer 80-Prozent-Stelle nachgehen könne. Die Kosten für eine zusätzliche Kinderhüterin seien daher nicht gerechtfertigt. Bezüglich der Schulkosten hielt das Gericht fest, dass die Krippenkosten von 366 Franken auch nach dem Schuleintritt weiter einberechnet würden – ein Betrag, der die geltend gemachten Kosten für Mittagstisch und Nachmittagsbetreuung von zusammen 312 Franken übersteige.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es stellte fest, dass die Argumente des Kindes beziehungsweise seiner Mutter entweder ungenügend begründet oder sachlich nicht stichhaltig waren. Die Richter sahen keinen Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz. Die Gerichtskosten von 2000 Franken wurden dem Kind auferlegt; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.