Ein Mann, der als Vertreter einer Erbengemeinschaft auftrat, hatte im Sommer 2025 bei der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau eine Forderung von rund 30'700 Franken gegen eine Frau geltend gemacht. An der Schlichtungsverhandlung vom 22. August 2025 erschien die Beklagte nicht. Die Schlichtungsbehörde stellte daraufhin eine sogenannte Klagebewilligung aus – ein Dokument, das es dem Kläger erlaubt, seinen Fall vor Gericht zu bringen.
Kurz darauf verlangte der Mann, die Schlichtungsverhandlung zu wiederholen. Er war der Meinung, die Vorladung sei der Beklagten nicht korrekt zugestellt worden. Die Schlichtungsbehörde lehnte dies ab. Daraufhin wandte sich der Mann ans Obergericht des Kantons Bern und machte geltend, die Behörde verweigere ihm zu Unrecht sein Recht. Das Obergericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein: Mit der Ausstellung der Klagebewilligung sei das Schlichtungsverfahren abgeschlossen, eine weitere Anfechtung sei nicht möglich.
Der Mann zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Dieses bestätigte den Entscheid des Obergerichts. Ob die Klagebewilligung wegen eines Fehlers bei der Vorladung ungültig sei, müsse nicht die Schlichtungsbehörde, sondern das zuständige Zivilgericht im Rahmen des eigentlichen Klageverfahrens prüfen. Stellt das Gericht dort fest, dass die Klagebewilligung ungültig war, tritt es auf die Klage nicht ein. Diese Überprüfung gehört also zum ordentlichen Gerichtsverfahren und kann nicht vorher separat erzwungen werden.
Das Bundesgericht bemängelte zudem, dass der Mann in seiner Eingabe nicht ausreichend begründet hatte, weshalb der Entscheid des Obergerichts falsch sein soll. Er habe sich mit den massgeblichen rechtlichen Argumenten kaum auseinandergesetzt. Auf seine Beschwerde wurde deshalb nicht eingetreten. Die Gerichtskosten von 3'000 Franken hat er selbst zu tragen.