Im Zentrum des Falls stehen Schäden an einem Porsche, der auf einem Parkplatz im Wallis abgestellt war. Eine Firma erstattete Strafanzeige gegen eine Frau, weil sie vermutete, diese habe mit der Fahrertür ihres BMW mehrfach den Porsche beschädigt. Am Fahrzeug wurden verschiedene Dellen und weisse Lackspuren festgestellt. Die Firma forderte Schadenersatz von rund 6'245 Franken.
Das Kantonsgericht Wallis sprach die beschuldigte Frau jedoch frei. Es kam zum Schluss, dass die vorhandenen Beweise nicht ausreichten, um ihr die Tat nachzuweisen. Entscheidend war unter anderem, dass der Vertreter der Firma den Vorfall nicht selbst beobachtet hatte und seine Anschuldigungen auf blossen Vermutungen beruhten. Zudem stimmte die genaue Position der Schäden am Porsche nicht mit der Stelle überein, wo die Fahrertür des BMW beim Öffnen hätte auftreffen können. Ausserdem hatte auch der Ehemann der beschuldigten Frau das Fahrzeug regelmässig benutzt.
Die Firma zog den Fall weiter und verlangte, dass die Frau doch noch verurteilt werde. Sie versuchte, die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts in Frage zu stellen und reichte neue Dokumente ein. Die obersten Richter liessen diese neuen Unterlagen jedoch nicht zu, weil die Firma sie bereits früher hätte einreichen können. Auch die übrigen Argumente der Firma überzeugten nicht: Es genügt nicht, der gerichtlichen Beurteilung einfach eine eigene Sichtweise entgegenzustellen, ohne konkrete Fehler in der Beweisführung aufzuzeigen.
Die Richter bestätigten deshalb den Freispruch vollumfänglich. Da keine ausreichenden Beweise für die Täterschaft der Frau vorlagen, galt der Grundsatz «im Zweifel für die Angeklagte». Die Firma muss die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen und erhält keinen Schadenersatz.