Symbolbild
Tunnelarbeiter erhält volle Invalidenrente erst ab seinem Gesuch
Ein Tunnelarbeiter forderte seine volle Invalidenrente rückwirkend ab 2004. Die Richter lehnten dies ab – sie gilt erst ab seinem Antrag 2018.

Ein 1974 geborener Mann arbeitete beim Bau des Lötschberg-Tunnels, als ihn 2004 ein Stein vom Kopf traf. Er erlitt Brüche am Schienbein, Wadenbein und am linken Unterarm. Die Unfallversicherung (Suva) übernahm den Fall und sprach ihm ab Dezember 2010 eine monatliche Invalidenrente zu, die auf einem Invaliditätsgrad von 36 Prozent basierte. Psychische Beschwerden, die sich nach dem Unfall entwickelt hatten, wurden damals nicht als invalidisierend anerkannt.

Im Jahr 2018 beantragte der Mann eine Erhöhung seiner Rente. Er machte geltend, seine psychischen Probleme hätten sich verschlechtert und ihn seit Januar 2016 vollständig arbeitsunfähig gemacht. Die Suva anerkannte schliesslich einen Invaliditätsgrad von 100 Prozent – jedoch erst ab Juni 2018, dem Monat, in dem der Antrag eingereicht worden war. Der Mann wollte die volle Rente rückwirkend ab dem Unfalldatum 2004, mindestens aber ab Januar 2016. Dagegen wehrte er sich bis vor Bundesgericht.

Das Bundesgericht bestätigte die Haltung der Suva und des Walliser Kantonsgerichts. Massgebend ist nach geltendem Recht, dass eine Rentenerhöhung frühestens ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Versicherte seinen Antrag gestellt hat. Da der Mann seinen Antrag erst im Juni 2018 eingereicht hatte, kann die höhere Rente nicht früher beginnen. Zudem hielten die Richter fest, dass seine Psychiater keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen vor Januar 2016 dokumentiert hatten – und damit erst recht nicht vor der ursprünglichen Rentenentscheidung von 2014. Eine rückwirkende Anpassung der damaligen Rente war deshalb nicht möglich.

Das Gericht wies auch den Vorwurf zurück, die Suva hätte von sich aus früher tätig werden müssen. Da die Suva die psychischen Beschwerden zunächst nicht als unfallbedingt anerkannte, war sie nicht verpflichtet, das Verfahren von Amtes wegen einzuleiten. Der Mann hätte seinen Antrag früher stellen können und müssen. Die Gerichtskosten von 800 Franken gehen zu seinen Lasten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 15. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_525/2025